Demenz: Wie man Lücken im Haftpflichtschutz schließt

 

Immer mehr Menschen erkranken an Demenz. In diesem Fall ist es ratsam, den Haftpflichtschutz zu überprüfen, denn im Schadenfall wird häufig festgestellt, dass erforderliche Klauseln nicht enthalten sind. Wie es um das Thema Demenz in der privaten Haftpflichtversicherung bestellt ist worauf  Kunden mit älteren Verträgen achten müssen,

Besteht eine Verpflichtung, dem Versicherer die Demenzerkrankung eines Angehörigen zu melden?

Die Aufgabe der privaten Haftpflichtversicherung ist die Regulierung berechtigter Schäden und die Ablehnung unberechtigter Schadenersatzansprüche – notfalls auch gerichtlich. Diese Regelung gilt für sämtliche über einen Vertrag versicherten Personen. Erkrankt nun eine dieser Personen an Demenz, dann ist man nicht verpflichtet, diese Erkrankung seinem Versicherer zu melden.

Schäden, die eine nach dem Gesetz deliktunfähige Person verursacht, sind nicht in der privaten Haftpflicht eingeschlossen. Wie ist denn das Thema Demenz in der privaten Haftpflichtversicherung geregelt?

Durch eine Demenzerkrankung kann es dazu kommen, dass sich der Versicherer im Schadenfall darauf beruft, dass der Schadenverursacher krankheitsbedingt deliktunfähig ist und somit für den Schaden nicht haftbar gemacht werden kann. Geregelt ist die Deliktunfähigkeit in § 827 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): „Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich.“ Zwischenzeitlich haben allerdings schon viele Gesellschaften ihren Versicherungsschutz um den Begriff der „Deliktun­fähigkeit“ erweitert.

Begonnen hat es damit, dass auch für Kinder bis sieben Jahre (diese sind laut Gesetzgeber ebenfalls deliktunfähig) Versicherungsschutz geboten wurde und von Kindern verursachte Schäden zumindest bis zu einem bestimmten Betrag reguliert werden. Aus dem entsprechenden Passus in den Versicherungsbedingungen „deliktunfähige Kinder“ ist inzwischen der Passus „deliktunfähige Personen“ geworden.

Worauf müssen Versicherungsnehmer in alten Verträgen achten und wie sollten die Vertragsbedingungen aussehen, damit Angehörige von Menschen mit Demenz im Schadenfall nicht auf den Kosten sitzen bleiben?

Umfangreiche Versicherungsvergleiche haben ergeben, dass die Leistungen im Schadenfall sehr unterschiedlich ausfallen. Es gibt aber immer noch Verträge, in denen keine Schäden durch Deliktunfähigkeit mitversichert sind. Aber selbst wenn Schäden durch deliktunfähige Personen mitversichert sind, bleibt die Frage, bis zu welcher Schadenhöhe diese abgedeckt sind. Hier haben Vergleiche ergeben, dass Schäden bis maximal 5.000 Euro oder auch bis zur Höhe der Versicherungssummen mitversichert sind.

Aber auch Angehörige von Demenzkranken bzw. die betreuende Person sollte über eine sehr gute private Haftpflichtversicherung Vorsorge treffen. Denn kann im Ernstfall der Schadenverursacher nicht haftbar gemacht werden, kann der Geschädigte die Verletzung der Aufsichtspflicht prüfen lassen und sein Anspruch geht gegebenenfalls auf die aufsichtsführende Person über.

Für die Deckung zählt also eine personenbezogene Deliktunfähigkeit, die auch deliktunfähige Erwachsene umfasst. Einige Versicherer bieten inzwischen eine Haftpflichtversicherung mit einer speziellen Deliktunfähigkeitsklausel an. Welche Leistungen sind damit verbunden?

Diese Deliktunfähigkeitsklausel oder „Demenzklausel“ hilft den Angehörigen ganz erheblich im Schadenfall. Gilt die Deliktunfähigkeit als mitversichert, wird der Versicherer die gestellten Ansprüche prüfen und den Schaden entsprechend regulieren.

Ein Geschädigter nimmt selten Rücksicht auf eine bestehende Erkrankung. Er möchte seinen Schaden ersetzt haben. Eine bestehende Demenzerkrankung fordert von den Angehörigen schon eine sehr große Aufmerksamkeit und Zeitinvestition. Da möchte man den Ärger mit einem Geschädigten doch bestimmt vermeiden.

Was ist von den neuen Angeboten auf dem Markt, die eine solche Deliktunfähigkeits- oder „Demenzklausel“enthalten?

Diese neuen Angebote sind überaus wichtig, zumal den Betroffenen vielfach nicht bekannt ist, welche Ansprüche auf sie zukommen können. Zwischenzeitlich gehen auch die ersten Pflegeheime hin und verlangen von ihren Bewohnern den Nachweis über das Bestehen einer privaten Haftpflichtversicherung. Daher sollte man bei Vertragsabschluss auch einmal in den Regelungen zum Thema Mietsachschäden nachsehen und diese überprüfen.

 

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